Satzung des DSLV-LV Sachsen e.V.
Inhalt:
§1 Name und Sitz
§2 Aufgaben des Landesverbandes
§3 Mitgliedschaft
§7 Die Mitgliederversammlung
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§6 Organe
§10 Kassenprüfung
§11 Satzungsänderungen
§12 Ehrungen
§13 Auflösung

§1 Name und Sitz

(1) Der Deutsche Sportlehrerverband, Landesverband Sachsen (e.V.) ist eine rechtsfähige Vereinigung.

(2) Der Landesverband ist Mitglied des Deutschen Sportlehrerverbandes, er hat eigene Aufgaben, eine eigene Satzung und Geschäftsordnung. Gegenüber dem Dachverband erfüllt er seine Pflichten, die sich aus der von ihm anerkannten Satzung des Dachverbandes ergeben.

(3) Der Sitz des DSLV, Landesverband Sachsen e.V. ist Flöha.

§2 Aufgaben des Landesverbandes

Der Landesverband

(1) fördert das Sporttreiben im Land Sachsen und leistet einen sozialen, kulturellen und humanistischen Beitrag, indem er auf die Sport-, Gesundheits- und Körpererziehung Einfluss nimmt

(2) fördert den Sport in allen Bildungseinrichtungen;

(3) berät die Sportlehrer vor allem in fachlichen Fragen;

(4) nimmt Einfluß auf:

(5) organisiert die Weiter- und Fortbildung der Mitglieder des Landesverbandes in Form von Lehrgängen und Fachtagungen

(6) strebt kooperative Zusammenarbeit mit den Sport- und Partnerorganisationen und den für Sport verantwortlichen staatlichen Institutionen an

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§3 Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft im Landesverband Sachsen erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet nach Prüfung der entsprechenden Unterlage über die Aufnahme.

(2) Ordentliches Mitglied kann werden:

- Wer eine staatlich anerkannte Prüfung abgelegt hat und berechtigt ist, Unterrichts- und Ausbildungsprozesse einschließlich Weiter- und Fortbildungsprozesse im Fach Sport zu leiten.

(3) Außerordentliches Mitglied kann werden:

-wer sich im Studium auf eine staatliche Abschlußprüfung für den Beruf des Sportlehrers vorbereitet;

- wer sich als Förderer des Sports versteht.

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§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.

(2) Der Austritt aus dem Landesverband Sachsen muß bis spätestens Ende September des laufenden Geschäftsjahres (das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr) an den Vorstand durch Einschreiben erklärt werden, damit der Austritt bis Ende des Jahres wirksam wird.

(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit auf Antrag. Ein Ausschluß kann vollzogen werden, wenn gegen die Interessen, die Satzung des Verbandes verstoßen wurde oder wenn Beitragsrückstände in Höhe eines Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung vorliegen.

(4) Dem Mitglied steht das Recht zu, in der Mitgliederversammlung (in eigener) zur Sache gehört zu werden.

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§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben das Recht auf Mitwirkung im Verband und dessen Unterstützung im Sinne der Aufgabenstellung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge bis spätestens 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Außerordentliche Mitglieder können Beiträge entrichten und besitzen dann das Stimmrecht.

§6 Organe

(1) Oberstes Organ des Landesverbandes ist die Mitgliederversammlung, die jährlich stattfindet.

(2) Die Leitungstätigkeit des Verbandes und der Mitgliederversammlung obliegt einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand.

(3) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, beispielsweise für besondere Aufgaben, geschaffen werden.

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§7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt und kontrolliert die für das Land Sachsen bedeutsamen Aufgaben und Maßnahmen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einmal jährlich ( in der Regel 4 Wochen vor der Versammlung) schriftlich einberufen. Der Einladung muß die Tagesordnung beigefügt werden, die in jedem Fall die Punkte Bericht des Präsidiums, des Kassenwarts (Haushaltplan), Berichte der Vertreter des erweiterten Vorstands enthalten muß.

(3) Der Vorstand kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Einberufung hat dann innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.

(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen und die stimmberechtigten außerordentlichen Mitglieder. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Für die Annahme von Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Ausnahmen bilden Abstimmungen im Sinne von § 4 Abs. (3), § 7 Abs. (6) und § 13.

(6) Anträge von Mitgliedern, die als eigenständige Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(7) Dringlichkeitsanträge werden in der Mitgliederversammlung behandelt, wenn die Dringlichkeit von der Mehrheit der Anwesenden anerkannt wird.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Vertreter geleitet, der auch das Protokoll unterschreibt und es jedem Versammlungsteilnehmer übergibt. Einsprüche gegen das Protokoll sind bis zu 4 Wochen nach der Versendung möglich.

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§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung erfolgt die Beratung und endgültige Beschlußfassung aller Angelegenheiten des Landesverbandes. Hier wird die Höhe des Mitgliedsbeitrages (auf Vorschlag des Vorstandes) festgelegt.

(2) Der Mitgliederversammlung berichten der Präsident, der Kassenwart, die Vertreter des erweiterten Vorstandes nach § 9 Abs. 4 a) und b).

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand hat die Aufgabe, die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung vorzubereiten; er entscheidet über wesentliche Verbandsaktivitäten, die zwischen den Mitgliederversammlungen notwendig werden.

(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen, Tagungen und sonstige Veranstaltungen vor und ist für deren Durchführung verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er ist für die Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des erweiterten Vorstandes verantwortlich und kann Sachverständige und Ausschüsse berufen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Präsidenten;

b) den Vizepräsidenten:

- Haushalt und Finanzen,
- Schulsport,
- Fort- und Weiterbildung
- Studium und Forschung,
- Öffentlichkeitsarbeit und internationale Verbindungen,
- Sportlehrer im außerschulischen Bereich;

c) dem Schriftführer.

Der geschäftsführende Vorstand trifft sich in Abhängigkeit von den zu lösenden Aufgaben. Nach Notwendigkeit nehmen auch Mitglieder aus dem erweiterten Vorstand teil.

(4) Der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten "Haushalt und Finanzen" und "Schulsport" bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist jedoch für sich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(5) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand,

b) bis zu zehn Beisitzern.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die im Rahmen ihrer Vorstandsarbeit entstandenen Aufwendungen entsprechende Entschädigungen.

(7) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre.

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§10 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfung nehmen zwei Kassenprüfer vor, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für zwei Jahre ins Amt gerufen.

(2) Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§11 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

§12 Ehrungen

Der Vorstand kann verdienstvolle Mitglieder, auch Nichtmitglieder, dem DSLV zur Ehrung vorschlagen. Die höchste Auszeichnung ist die Zuerkennung einer Ehrenmitgliedschaft.

§13 Auflösung

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung vollzogen werden. Die Auflösung ist beschlossen, wenn 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sind. Das Vermögen ist in Übereinstimmung mit dem Vereinsgesetz allgemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Die Satzung tritt am 04. November 2000 in Kraft.

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